Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/10/0096
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
NatSchG OÖ 2001 §39;
UmweltschutzG OÖ 1996 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf Grund des § 4 OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiveöffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem § 39 der OÖ Umweltanwaltschaft ausschließlich prozessuale Rechte ein.Ein staatliches Organ (wie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, OÖ UmweltschutzG 1996) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiveöffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen vergleiche E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem Paragraph 39, der OÖ Umweltanwaltschaft ausschließlich prozessuale Rechte ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Interessenvertretungen
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100096.X01
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013
Dokumentnummer
JWR_2012100096_20130425X01