Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19212 A/2015
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/10/0047
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
72/01 Hochschulorganisation
Norm
B-GlBG 1993 §20a;
UniversitätsG 2002 §42 Abs4;
UniversitätsG 2002 §42 Abs7;
UniversitätsG 2002 §42 Abs8a;
UniversitätsG 2002 §42 Abs8b;
UniversitätsG 2002 §42 Abs8c;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 20a B-GlBG 1993 bezieht sich bereits dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer von Diskriminierung "betroffenen Person" und räumt nicht einer Legalpartei, die das öffentliche Interesse an Diskriminierungsschutz und Frauenförderung an Universitäten zu vertreten hat, das Recht ein, sich auf diese Beweislastregelung zu berufen; dies auch deshalb, weil dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für das Verfahren vor der Schiedskommission maßgeblichen Beweismittel zu Verfügung stehen (vgl. insbesondere § 42 Abs. 4, 7, 8a, 8b und 8c UniversitätsG 2002).Paragraph 20 a, B-GlBG 1993 bezieht sich bereits dem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer von Diskriminierung "betroffenen Person" und räumt nicht einer Legalpartei, die das öffentliche Interesse an Diskriminierungsschutz und Frauenförderung an Universitäten zu vertreten hat, das Recht ein, sich auf diese Beweislastregelung zu berufen; dies auch deshalb, weil dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für das Verfahren vor der Schiedskommission maßgeblichen Beweismittel zu Verfügung stehen vergleiche insbesondere Paragraph 42, Absatz 4,, 7, 8a, 8b und 8c UniversitätsG 2002).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100047.X02
Im RIS seit
28.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012100047_20150930X02