Die Ausschreibung der Stelle einer Rektorin/eines Rektors der Medizinischen Universität zählt explizit die "Einrichtung des Rektorats mit VizerektorInnen zur Führung der Universität im Team" zu den Aufgaben der Rektorin/des Rektors. Dazu kommt, dass gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 UniversitätsG 2002 die Rektorin oder der Rektor einen Vorschlag für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren zu erstellen hat und dem Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 legcit die Aufgabe zukommt, auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die Vizerektorinnen und Vizerektoren zu wählen. Die Frage der Einrichtung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors für Finanzen ist somit als Teil der Ausschreibungskriterien anzusehen, weshalb eine Verletzung des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität nicht vorliegt. Dazu kommt, dass eine Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechtes aus der Forderung des Universitätsrates nach einem für Finanzfragen zuständigen Vizerektorat nicht abgeleitet werden kann. Zudem erscheint eine solche Forderung angesichts der alleinigen Budgetverantwortung der Universitäten seit der Vollrechtsfähigkeit durch das UniversitätsG 2002 sachlich gerechtfertigt (vgl. insbesondere § 15 Abs. 1 UniversitätsG 2002).Die Ausschreibung der Stelle einer Rektorin/eines Rektors der Medizinischen Universität zählt explizit die "Einrichtung des Rektorats mit VizerektorInnen zur Führung der Universität im Team" zu den Aufgaben der Rektorin/des Rektors. Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, UniversitätsG 2002 die Rektorin oder der Rektor einen Vorschlag für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren zu erstellen hat und dem Universitätsrat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, legcit die Aufgabe zukommt, auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die Vizerektorinnen und Vizerektoren zu wählen. Die Frage der Einrichtung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors für Finanzen ist somit als Teil der Ausschreibungskriterien anzusehen, weshalb eine Verletzung des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität nicht vorliegt. Dazu kommt, dass eine Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechtes aus der Forderung des Universitätsrates nach einem für Finanzfragen zuständigen Vizerektorat nicht abgeleitet werden kann. Zudem erscheint eine solche Forderung angesichts der alleinigen Budgetverantwortung der Universitäten seit der Vollrechtsfähigkeit durch das UniversitätsG 2002 sachlich gerechtfertigt vergleiche insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, UniversitätsG 2002).