Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in § 12 Abs 6 AlVG näher festgelegten Grenzen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs 3 AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG) vorliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl 2011/08/0194).Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl 2011/08/0194).