Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0336

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §40 Abs2a Z3;
BWG 1993 §98 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0337

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall stand die Identität des Kunden auf Grund des vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung persönlich vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass) fest und es existierten keine Identitätsmerkmale, deren Aktualisierung erforderlich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderung der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG lag daher nicht vor. Eine bloße Verletzung der bankinternen Anweisung an die Mitarbeiter, sich von Kunden nach Überschreiten des Ablaufdatums einen aktuellen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen, was zweckmäßig, aber - wie der hier zu beurteilende Einzelfall zeigt - nicht immer erforderlich ist, stellt keinen von den Verwaltungsstrafbehörden zu ahndenden Tatbestand dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170336.X02

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2011170336_20130909X02