Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/17/0336
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Index
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BWG 1993 §40 Abs1 Z1;
BWG 1993 §40 Abs2a;
PaßG 1992 §10a idF 2006/I/044;
PaßG 1992 §15;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0337
Rechtssatz
Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen keine gültigen Reisedokumente mehr dar, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können (vgl. in diesem Sinn auch Fuchs/Keplinger, Anmerkung 4 zu § 15 PassG).Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen keine gültigen Reisedokumente mehr dar, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können vergleiche in diesem Sinn auch Fuchs/Keplinger, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, PassG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170336.X01
Im RIS seit
07.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
JWR_2011170336_20130909X01