Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0336

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BWG 1993 §40 Abs1 Z1;
BWG 1993 §40 Abs2a;
PaßG 1992 §10a idF 2006/I/044;
PaßG 1992 §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0337

Rechtssatz

Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen keine gültigen Reisedokumente mehr dar, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können vergleiche in diesem Sinn auch Fuchs/Keplinger, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, PassG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170336.X01

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2011170336_20130909X01