Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs. 2 FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.