Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

Rechtssatz

Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X06

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X06