Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FHStG 1993 §4 Abs2;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X03

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X03