Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (§ 64 Abs. 5 UG).Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Paragraph 60, UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 64, UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (Paragraph 64, Absatz 5, UG).