Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/16/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/16/0086

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z4;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z5;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §64;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Paragraph 60, UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 64, UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (Paragraph 64, Absatz 5, UG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X02

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160086_20110929X02