Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/16/0086
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Index
61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FHStG 1993 §4 Abs2;
FHStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160086.X01
Im RIS seit
11.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2011160086_20110929X01