Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen abzuziehen (§ 95 Abs. 4 EStG 1988). Bei verdeckten Ausschüttungen ist der Zufluss nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2007/14/0002). Mit der Einbringung der Sacheinlagen, des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten (in Form eines Schuldbeitritts) in die GmbH fließt dem Einbringenden noch kein Vorteil zu. Der Vorteil fließt dem Einbringenden im Beschwerdefall erst mit seiner Schuldbefreiung zu (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 30). Diese Schuldbefreiung erfolgte erst mit Einwilligung des Gläubigers (§ 1405 ABGB). (Hier: Der Einbringende ist Unternehmensberater, der sein Einzelunternehmen mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen, Aktiven und Passiven zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens in eine GmbH einbringt, deren alleiniger Gesellschafter er ist.)Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen abzuziehen (Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988). Bei verdeckten Ausschüttungen ist der Zufluss nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2007/14/0002). Mit der Einbringung der Sacheinlagen, des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten (in Form eines Schuldbeitritts) in die GmbH fließt dem Einbringenden noch kein Vorteil zu. Der Vorteil fließt dem Einbringenden im Beschwerdefall erst mit seiner Schuldbefreiung zu vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 30). Diese Schuldbefreiung erfolgte erst mit Einwilligung des Gläubigers (Paragraph 1405, ABGB). (Hier: Der Einbringende ist Unternehmensberater, der sein Einzelunternehmen mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen, Aktiven und Passiven zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens in eine GmbH einbringt, deren alleiniger Gesellschafter er ist.)