Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG auf die Tätigkeit eines obersten Organes iSd BezügeG 1972 stellt selbst ausgehend davon, dass sich überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, die Regelung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, weil überlebende eingetragene Partner keine ungünstigere Behandlung als überlebende Ehegatten erfahren. Der hinterbliebene eingetragene Partner erhält nach Versterben seines Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem überlebenden Ehegatten. Konkret bedeutet dies, dass sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem überlebenden eingetragenen Partner, die die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils erst im Ruhestand des Beamten eingegangen sind, unter anderem dann ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht, wenn die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 normierte Mindestfrist erreicht.Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG auf die Tätigkeit eines obersten Organes iSd BezügeG 1972 stellt selbst ausgehend davon, dass sich überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, die Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, weil überlebende eingetragene Partner keine ungünstigere Behandlung als überlebende Ehegatten erfahren. Der hinterbliebene eingetragene Partner erhält nach Versterben seines Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem überlebenden Ehegatten. Konkret bedeutet dies, dass sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem überlebenden eingetragenen Partner, die die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils erst im Ruhestand des Beamten eingegangen sind, unter anderem dann ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht, wenn die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 normierte Mindestfrist erreicht.