Dass hinterbliebene eingetragene Partner, die die eingetragene Partnerschaft während des Ruhestandes des Beamten eingegangen sind, im Hinblick auf die Wartefrist frühestens ab 1. Jänner 2013 in den Genuss des ihnen nunmehr eingeräumten Anspruchs auf Versorgungsbezüge gelangen können, bewirkt keine Unsachlichkeit der für alle Ehegatten und eingetragenen Partner gleichermaßen geltenden Wartefrist oder der Nichtanrechnung von in einer (verschieden- oder gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist. Dieser Umstand liegt vielmehr darin begründet, dass gleichgeschlechtlichen Paaren erst mit Inkrafttreten des EPG 2010 mit 1. Jänner 2010 die Möglichkeit eröffnet wurde, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Dass aber der Gesetzgeber die Möglichkeit zur eingetragenen Partnerschaft nicht schon früher geschaffen hat, kann ihm - wie der VfGH im B 9.6.2011, 1449/10, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgeführt hat - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden.