Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR X. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren (vgl. E 21.1.2015, Ro 2014/12/0041). Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden. Der VwGH sieht sich daher aus gleichheitsrechtlicher Sicht zu der von der Beamtin gewünschten Interpretation des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965, wonach entweder die Wartefrist für eingetragene Partner nicht gelten soll oder die zuvor in einer Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist angerechnet werden sollen, nicht veranlasst.Die Restriktionen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zurück. In den Erläuterungen zu Paragraph 14, PG 1965 in der Stammfassung Regierungsvorlage 878 BlgNR römisch zehn. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren vergleiche E 21.1.2015, Ro 2014/12/0041). Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden. Der VwGH sieht sich daher aus gleichheitsrechtlicher Sicht zu der von der Beamtin gewünschten Interpretation des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965, wonach entweder die Wartefrist für eingetragene Partner nicht gelten soll oder die zuvor in einer Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist angerechnet werden sollen, nicht veranlasst.