Mit der Erlassung des EPG 2010 hat der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbares Rechtsverhältnis zu begründen und hat gleichzeitig verschiedene, an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechte und Pflichten auf eingetragene Partnerschaften erstreckt. Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG 2010 der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der VfGH davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. VfGH E 26.6.1980, VfSlg. 8871). An den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen sind nicht schon deshalb unsachlich, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (vgl. VfGH E 14.10.2004, VfSlg. 17337). Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH zunächst nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz einer gesetzlichen Regelung entgegenstünde, die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss an den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, welche entsprechende unterhaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, knüpft. Wird die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten eingegangen, steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner unter anderem dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.Mit der Erlassung des EPG 2010 hat der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbares Rechtsverhältnis zu begründen und hat gleichzeitig verschiedene, an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechte und Pflichten auf eingetragene Partnerschaften erstreckt. Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG 2010 der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der VfGH davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll vergleiche VfGH E 26.6.1980, VfSlg. 8871). An den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen sind nicht schon deshalb unsachlich, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen vergleiche VfGH E 14.10.2004, VfSlg. 17337). Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH zunächst nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz einer gesetzlichen Regelung entgegenstünde, die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss an den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, welche entsprechende unterhaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, knüpft. Wird die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten eingegangen, steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner unter anderem dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.