Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18446 A/2012
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/11/0005
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Index
L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §17;
AVG §66 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs1;
JWG Stmk 1991 §35;
JWG Stmk 1991 §40;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/11/0013 E 10. Juli 2012
Rechtssatz
Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X02
Im RIS seit
23.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2011110005_20120626X02