Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des Stmk JWG 1991 und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen (vgl. zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221; vgl. in diesem Zusammenhang auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Es ist daher mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Jugendwohlfahrtsträger anzuwendenden Bestimmungen des Stmk JWG 1991 und dessen im öffentlichen Recht verankerte Berechtigung und Verpflichtung, die zum Schutze Minderjähriger notwendigen Maßnahmen zu setzen, nichts zu gewinnen vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).