Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/10/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/10/0178

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Index

E1E
L70508 Schischule Vorarlberg
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
12010E056 AEUV Art56;
SchischulG Vlbg 2002 §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schilaufen zur Erreichung des angestrebten Zieles der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen - auch wenn dieses nur auf gesicherten Pisten stattfindet - ist geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend. Aus denselben Gründen ist die mit dieser Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig vergleiche E VfGH 29. September 2011, B 1350/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100178.X04

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2011100178_20121023X04