Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2011/10/0178
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Index
E1E
L70508 Schischule Vorarlberg
59/04 EU - EWR
Norm
11997E049 EG Art49;
12010E056 AEUV Art56;
SchischulG Vlbg 2002 §4 Abs1;
Rechtssatz
Das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schilaufen zur Erreichung des angestrebten Zieles der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen - auch wenn dieses nur auf gesicherten Pisten stattfindet - ist geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend. Aus denselben Gründen ist die mit dieser Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig (vgl. E VfGH 29. September 2011, B 1350/10).Das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schilaufen zur Erreichung des angestrebten Zieles der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen - auch wenn dieses nur auf gesicherten Pisten stattfindet - ist geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend. Aus denselben Gründen ist die mit dieser Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig vergleiche E VfGH 29. September 2011, B 1350/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100178.X04
Im RIS seit
22.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2011100178_20121023X04