Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/10/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/10/0178

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
12010E056 AEUV Art56;
61992CJ0019 Kraus VORAB;
62011CJ0470 Garkalns VORAB;

Rechtssatz

Beschränkungen von Grundfreiheiten (zB des freien Dienstleistungsverkehrs) sind zulässig, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeineninteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist vergleiche EuGH Urteil 31. März 1993, C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663; EuGH Urteil 19. Juli 2012, C-470/11, SIA Garkalns). Das Beschränkungsverbot verbietet auch nicht diskriminierende Maßnahmen, wenn sie nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigt oder wenn sie unverhältnismäßig sind. Die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist vom nationalen Gericht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, zu beurteilen vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992CJ0019 Kraus VORAB
EuGH 62011CJ0470 Garkalns VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100178.X02

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2011100178_20121023X02