Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18398 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0155

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;

Rechtssatz

Wollte man Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten vergleiche zur Systematik des Paragraph 12, AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080155.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009080155_20120502X02

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Wollte man Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten vergleiche zur Systematik des Paragraph 12, AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X02

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X02

Rechtssatz für 2013/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0282

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Wollte man Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten vergleiche zur Systematik des Paragraph 12, AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080282.X02

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2013080282_20140731X02