Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18398 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0155

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an sich kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Ziffer 2,); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es zeigt sich allerdings, dass die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b (nunmehr insoweit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, der Sache nach wiederholend) sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten "Geringfügigkeitsgrenzen" bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080155.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009080155_20120502X01

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an sich kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Ziffer 2,); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es zeigt sich allerdings, dass die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b (nunmehr insoweit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, der Sache nach wiederholend) sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten "Geringfügigkeitsgrenzen" bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X01

Rechtssatz für 2012/08/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/08/0159

Entscheidungsdatum

22.07.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an sich kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Ziffer 2,); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es zeigt sich allerdings, dass die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b (nunmehr insoweit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, der Sache nach wiederholend) sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten "Geringfügigkeitsgrenzen" bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080159.X01

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2012080159_20130722X01