Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
AW 2010/21/0203
Entscheidungsdatum
06.09.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
AsylG 2005 §10 Abs4;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §50 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §51 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §76 Abs2a Z1;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Schubhaft - Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd § 50 FrPolG 2005 ist auch von Amts wegen zu beachten. Mit anderen Worten: Die Fremdenpolizeibehörde müsste trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung von der Abschiebung des Bf nach Griechenland dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bf) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in Griechenland für abgeschobene Asylwerber in der Situation des Bf zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtÄG 2009 zu §§ 50 und 51 FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. GP 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach § 51 FrPolG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210203.A03
Im RIS seit
30.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2010210203_20100906A03