Nichtstattgebung - Schubhaft - Das wesentliche Beschwerdeargument bezieht sich nur darauf, dass die Abschiebung des Bf nach Griechenland aus näher dargestellten Gründen eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde und daher unzulässig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden (vgl. E 20. Dezember 2007, 2004/21/0319). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist.Nichtstattgebung - Schubhaft - Das wesentliche Beschwerdeargument bezieht sich nur darauf, dass die Abschiebung des Bf nach Griechenland aus näher dargestellten Gründen eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde und daher unzulässig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Schubhaftbehörde ist aber an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden vergleiche E 20. Dezember 2007, 2004/21/0319). Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat; jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss, was hier nicht der Fall ist.