Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/17/0042
Entscheidungsdatum
29.11.2010
Index
41/03 Personenstandsrecht
Rechtssatz
Die mit der (allenfalls im Sinne des § 16 PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde hat nicht zu beurteilen, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 8. Juni 2006, V 4/06 = VfSlg. 17.849).Die mit der (allenfalls im Sinne des Paragraph 16, PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde hat nicht zu beurteilen, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 8. Juni 2006, römisch fünf 4/06 = VfSlg. 17.849).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X03
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011
Dokumentnummer
JWR_2010170042_20101129X03