Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/17/0042
Entscheidungsdatum
29.11.2010
Index
41/03 Personenstandsrecht
Norm
PStV 1983 Anl8;
PStV 1983 Anl8a;
PStVNov 2010;
Rechtssatz
Die PStV hat - wie sich schon aus den hier (noch) anzuwendenden Anlagen 8 und 8a ergibt - den Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden nicht bedacht. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 geschlossen wurde.Die PStV hat - wie sich schon aus den hier (noch) anzuwendenden Anlagen 8 und 8a ergibt - den Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden nicht bedacht. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, geschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X02
Im RIS seit
04.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011
Dokumentnummer
JWR_2010170042_20101129X02