Die Pflicht zur Änderung der Beurkundung ist im Zusammenhang mit der Haupteintragung zu sehen; es sind daher Änderungen des Personenstandes nur insoweit einzutragen, als sie Angaben ändern, die ursprünglich einzutragen waren (vgl. nur Michel/Weitzenböck/Lehnhard, Personenstandsrecht, Anmerkung 1a zu § 16). Aus § 34 PStG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechtes als Haupteintragung.Die Pflicht zur Änderung der Beurkundung ist im Zusammenhang mit der Haupteintragung zu sehen; es sind daher Änderungen des Personenstandes nur insoweit einzutragen, als sie Angaben ändern, die ursprünglich einzutragen waren vergleiche nur Michel/Weitzenböck/Lehnhard, Personenstandsrecht, Anmerkung 1a zu Paragraph 16,). Aus Paragraph 34, PStG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechtes als Haupteintragung.