Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1980 dem § 2 Abs. 1 FLAG 1967 angefügten lit. d (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/1998) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach den Gesetzesmaterialien (312 BlgNR 15.GP, 2f) sollte mit dieser Bestimmung (Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. kommt beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157).Nach der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1980, dem Paragraph 2, Absatz eins, FLAG 1967 angefügten Litera d, (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach den Gesetzesmaterialien (312 BlgNR 15.GP, 2f) sollte mit dieser Bestimmung (Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, leg. cit. kommt beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157).