Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/13/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/13/0195

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Nach der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1980, dem Paragraph 2, Absatz eins, FLAG 1967 angefügten Litera d, (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach den Gesetzesmaterialien (312 BlgNR 15.GP, 2f) sollte mit dieser Bestimmung (Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, leg. cit. kommt beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130195.X01

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2006130195_20090623X01

Rechtssatz für 2009/13/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/13/0118

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0195 E 23. Juni 2009 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Nach der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1980, dem Paragraph 2, Absatz eins, FLAG 1967 angefügten Litera d, (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach den Gesetzesmaterialien (312 BlgNR 15.GP, 2f) sollte mit dieser Bestimmung (Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, leg. cit. kommt beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009130118.X01

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2009130118_20091118X01