Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18398 A/2012

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/08/0155

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lith;
AlVG 1977 §12 Abs6;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, Sitzung 10) machen deutlich, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die "andere" geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen. Es trifft weiters zu, dass die in bestimmten Fällen, etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, auch aufgrund einer im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügigen Erwerbstätigkeit" eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ausschließen könnte (Hinweis E 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080155.X03

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009080155_20120502X03

Rechtssatz für 2011/08/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/08/0194

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §12 Abs3 lith;
AlVG 1977 §12 Abs6;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, Sitzung 10) machen deutlich, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, vorgenommenen Änderungen als notwendige Folge der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung angesehen wurden und dass an der vor der Novelle geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert werden sollte, als eine weitere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Einkommen der Annahme von Arbeitslosigkeit weiterhin nicht in jedem Fall entgegen stehen soll (sofern nicht die Verfügbarkeit beeinträchtigt ist; der Hinweis auf die "andere" geringfügige Erwerbstätigkeit bezieht sich auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach im Ergebnis die Reduzierung einer bisher vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Arbeitslosigkeit ausschließt). Insbesondere der ausdrückliche Verweis der Erläuterungen auf den unveränderten Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, in dem die entsprechenden Ausnahmen geregelt sind, bestätigt das Auslegungsergebnis, dass auch nach der neuen Rechtslage geringfügige Beschäftigungen im Sinne dieser Bestimmung Arbeitslosigkeit - von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG abgesehen - nicht in jedem Fall ausschließen. Es trifft weiters zu, dass die in bestimmten Fällen, etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, auch aufgrund einer im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügigen Erwerbstätigkeit" eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ausschließen könnte (Hinweis E 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080194.X03

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011080194_20120502X03