Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17640 A/2009
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/17/0054
Entscheidungsdatum
27.02.2009
Index
19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht
Norm
MRK Art8;
PStG 1983 §16;
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die österreichische Rechtslage davon aus, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht hingewiesen. Ist dieses Zugehörigkeitsempfinden aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170054.X02
Im RIS seit
01.05.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2008170054_20090227X02