Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl Ritz, BAO3, § 138 Tz 5). Der Abgabenbehörde ist nicht erfolgreich entgegen zu treten, wenn sie den Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, als einem Dienstnehmer regelmäßig nicht zumutbar beurteilt und sich daher mit der Glaubhaftmachung begnügt hat.Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche beispielsweise das hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 138, BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 138, Tz 5). Der Abgabenbehörde ist nicht erfolgreich entgegen zu treten, wenn sie den Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, als einem Dienstnehmer regelmäßig nicht zumutbar beurteilt und sich daher mit der Glaubhaftmachung begnügt hat.