Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17804 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/10/0088

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche E 22. November 2000, 99/12/0324).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100088.X01

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2008100088_20091211X01

Rechtssatz für 2007/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0145

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0088 E 11. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche E 22. November 2000, 99/12/0324).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100145.X01

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2007100145_20110926X01

Rechtssatz für 2011/10/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/10/0187

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0088 E 11. Dezember 2009 VwSlg 17804 A/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche E 22. November 2000, 99/12/0324).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100187.X01

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2011100187_20140527X01