Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/10/0187
Entscheidungsdatum
27.05.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
Norm
UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0088 E 11. Dezember 2009 VwSlg 17804 A/2009 RS 1
Stammrechtssatz
Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (vgl. E 22. November 2000, 99/12/0324).Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche E 22. November 2000, 99/12/0324).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100187.X01
Im RIS seit
01.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
JWR_2011100187_20140527X01