Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0228

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2007/I/104;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0230 2009/08/0229

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080228.X02

Im RIS seit

07.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009080228_20091118X02

Rechtssatz für 2008/08/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0151

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080151.X02

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080151_20100217X02

Rechtssatz für 2008/08/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0244

Entscheidungsdatum

20.10.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080244.X02

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008080244_20101020X02

Rechtssatz für 2008/08/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0258

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080258.X02

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2008080258_20101124X02

Rechtssatz für 2008/08/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0184

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080184.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080184_20110907X01

Rechtssatz für 2009/08/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/08/0018

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080018.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2009080018_20110907X01

Rechtssatz für 2008/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0251

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080251.X01

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2008080251_20111019X01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0065

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0228 E 18. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E 5. September 1995, 94/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080065.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019080065_20190827L02