Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/13/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/13/0153

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0192 2002/13/0163

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 293 b, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 23. September 2005, 2002/15/0198; E 18. März 2004, 2003/15/0049; E 16. Dezember 2003, 2003/15/0110; E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X01

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2002130153_20061129X01

Rechtssatz für 2004/13/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/13/0052

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0153 E 29. November 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 293 b, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 23. September 2005, 2002/15/0198; E 18. März 2004, 2003/15/0049; E 16. Dezember 2003, 2003/15/0110; E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2004130052_20070523X01

Rechtssatz für 2007/15/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0285

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0153 E 29. November 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 293 b, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 23. September 2005, 2002/15/0198; E 18. März 2004, 2003/15/0049; E 16. Dezember 2003, 2003/15/0110; E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X01

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2007150285_20090528X01