Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8654 F/2011
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2007/15/0255
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Index
E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz
Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs2;
UStG 1994 §2 Abs1;
Rechtssatz
Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken kommt als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 6. RL in Betracht. Eine Vermietungstätigkeit ist allerdings von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 96/15/0098).Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken kommt als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Artikel 4, Absatz eins und 2 6. RL in Betracht. Eine Vermietungstätigkeit ist allerdings von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 96/15/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150255.X03
Im RIS seit
22.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
JWR_2007150255_20110707X03