Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17790 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/08/0242

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG hat das AMS einen Arzt als Sachverständigen für die Untersuchung des Arbeitslosen heranzuziehen. Nur dann, wenn sich der Arbeitslose weigert, der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, kommt ein Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG in Frage. Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitslosen, ohne ihn zu untersuchen, das Arbeitslosengeld nach Paragraph 8, AlVG deshalb zu entziehen, weil er vor der Untersuchung keine Zustimmung zu einer Datenübertragung gegeben hat. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Sitzung 575 unter E 2a und 2b wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080242.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007080242_20091118X01