Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/08/0062
Entscheidungsdatum
29.10.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Rechtssatz
Der Arbeitslose darf - soweit er nicht über Befunde schon verfügt und zu deren Vorlage erfolglos aufgefordert worden wäre - von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht zur Vorlage einer - u.U. für ihn kostenpflichtigen - ärztlichen Bestätigung über die von ihm behauptete Gehörschwäche verhalten werden. Es bestünde vielmehr die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, von einer arbeitslosen Person behauptete gesundheitliche Einschränkungen, die sie zwar nicht als arbeitsunfähig, aber für die zugewiesene Beschäftigung u.U. als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten hierüber zu klären.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080062.X02
Im RIS seit
09.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007080062_20081029X02