Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/08/0062

Entscheidungsdatum

29.10.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Arbeitslose darf - soweit er nicht über Befunde schon verfügt und zu deren Vorlage erfolglos aufgefordert worden wäre - von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht zur Vorlage einer - u.U. für ihn kostenpflichtigen - ärztlichen Bestätigung über die von ihm behauptete Gehörschwäche verhalten werden. Es bestünde vielmehr die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, von einer arbeitslosen Person behauptete gesundheitliche Einschränkungen, die sie zwar nicht als arbeitsunfähig, aber für die zugewiesene Beschäftigung u.U. als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten hierüber zu klären.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080062.X02

Im RIS seit

09.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2007080062_20081029X02