Gemäß § 14 Abs. 2 des Bezügegesetzes erhalten die Mitglieder des Nationalrates, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung, die bis zum Zwölffachen des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges betragen kann. Dem Bürgermeister steht gemäß § 2 des RuhebezügeG Stmk nach dem Ausscheiden aus seinem Amt eine einmalige Zuwendung bis zur Hälfte der ihm jährlich zustehenden Aufwandsentschädigung zu, sofern er das Amt eines Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat. Voraussetzung für die einmalige Entschädigung/Zuwendung ist demnach, dass die Funktion über einen Mindestzeitraum ausgeübt wurde und der jeweilige Funktionär aus der Funktion ausgeschieden ist, wobei sich die Höhe der Entschädigung/Zuwendung da wie dort an der Dauer der Funktionsausübung bemisst. Es trifft zu, dass die einmalige Zuwendung gemäß § 2 des Stmk RuhebezügeG nur zur Auszahlung gelangt, wenn weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf Ruhebezug besteht. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen, weil der Anspruch auf die einmalige Zuwendung nach § 2 des RuhebezügeG Stmk nur von einer zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht und insoweit eingeschränkt wird. Auch der Umstand, dass die einmalige Zuwendung (teilweise) aus Ruhebezugsbeiträgen der Bürgermeister und Gemeinden resultiert, hindert deren Subsumtion unter die Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Bezügegesetzes erhalten die Mitglieder des Nationalrates, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung, die bis zum Zwölffachen des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges betragen kann. Dem Bürgermeister steht gemäß Paragraph 2, des RuhebezügeG Stmk nach dem Ausscheiden aus seinem Amt eine einmalige Zuwendung bis zur Hälfte der ihm jährlich zustehenden Aufwandsentschädigung zu, sofern er das Amt eines Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat. Voraussetzung für die einmalige Entschädigung/Zuwendung ist demnach, dass die Funktion über einen Mindestzeitraum ausgeübt wurde und der jeweilige Funktionär aus der Funktion ausgeschieden ist, wobei sich die Höhe der Entschädigung/Zuwendung da wie dort an der Dauer der Funktionsausübung bemisst. Es trifft zu, dass die einmalige Zuwendung gemäß Paragraph 2, des Stmk RuhebezügeG nur zur Auszahlung gelangt, wenn weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf Ruhebezug besteht. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen, weil der Anspruch auf die einmalige Zuwendung nach Paragraph 2, des RuhebezügeG Stmk nur von einer zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht und insoweit eingeschränkt wird. Auch der Umstand, dass die einmalige Zuwendung (teilweise) aus Ruhebezugsbeiträgen der Bürgermeister und Gemeinden resultiert, hindert deren Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 nicht.