Bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr ist gemäß § 16 Abs.1 Z 7 und 8 EStG iVm § 7 Abs. 2 EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen.Bei einer Nutzung des Wirtschaftsgutes von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr ist gemäß Paragraph 16, Absatz , Ziffer 7 und 8 EStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, EStG nur die Hälfte der Jahres-AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen.