Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/13/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8497 F/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/13/0092

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5 litc;
FamLAG 1967 §2 Abs5;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, weshalb als Beiträge zum Unterhalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG nur solche gelten sollten, die gesetzlich geschuldet sind. Eine solche Bedeutung ist der Bestimmung nicht beizumessen. Sie ist in ihrem Regelungszusammenhang dahingehend auszulegen, dass die durch die Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes nicht anspruchsschädlich ist, wenn die Familienbeihilfe dem Kind trotz der räumlichen Trennung zur Gänze zugute kommt. Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt in diesem Zusammenhang einer "weiter gefassten" Definition der Haushaltszugehörigkeit vergleiche 114 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 4) ebenso wenig eine Rolle wie bei Haushaltszugehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, erster Satz FLAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130092.X02

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006130092_20091215X02