Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0050
Entscheidungsdatum
15.06.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0056 E 18. Dezember 2006 RS 4
(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)
Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass angemorschte Fensterflügel schon wegen der damit grundgelegten Möglichkeit des (späteren) Herabfallens die Sicherheit von Personen gefährden können und daher von einem Baugebrechen auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Zl. 6/75). (Hier: Es besteht kein Zweifel, dass Vermorschungen gerade bei einer Holzkonstruktion wie der hier gegenständlichen spiralförmigen Holzrutschenanlage ebenso geeignet sind, zu derartigen Gefährdungen zu führen.)Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass angemorschte Fensterflügel schon wegen der damit grundgelegten Möglichkeit des (späteren) Herabfallens die Sicherheit von Personen gefährden können und daher von einem Baugebrechen auszugehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Zl. 6/75). (Hier: Es besteht kein Zweifel, dass Vermorschungen gerade bei einer Holzkonstruktion wie der hier gegenständlichen spiralförmigen Holzrutschenanlage ebenso geeignet sind, zu derartigen Gefährdungen zu führen.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050050.X02
Im RIS seit
06.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050050_20110615X02