Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0056

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). (Hier: Bei den "lockeren Teilen" der spiralförmigen Holzrutschenanlage handelt es sich schon im Hinblick auf die Gefahren, die mit einem allfälligen Absturz solcher Teile verbunden wären, um ein Baugebrechen im Sinn des Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050056.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050056_20061218X03