Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0056

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens. Auf Gefahr im Verzug kommt es hierbei nicht an. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht zwar eine Maßnahme nach Paragraph 129, Absatz 6, leg. cit. möglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198), es bewirkt aber nicht, dass ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. unzulässig wäre.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050056.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050056_20061218X02

Rechtssatz für 2010/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0152

Entscheidungsdatum

11.10.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0056 E 18. Dezember 2006 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens. Auf Gefahr im Verzug kommt es hierbei nicht an. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht zwar eine Maßnahme nach Paragraph 129, Absatz 6, leg. cit. möglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198), es bewirkt aber nicht, dass ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. unzulässig wäre.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050152.X01

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2010050152_20111011X01