Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0152
Entscheidungsdatum
11.10.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0056 E 18. Dezember 2006 RS 2
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Voraussetzung für einen Auftrag nach § 129 Abs. 4 Wr BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens. Auf Gefahr im Verzug kommt es hierbei nicht an. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht zwar eine Maßnahme nach § 129 Abs. 6 leg. cit. möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198), es bewirkt aber nicht, dass ein Auftrag nach § 129 Abs. 4 leg. cit. unzulässig wäre.Voraussetzung für einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens. Auf Gefahr im Verzug kommt es hierbei nicht an. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht zwar eine Maßnahme nach Paragraph 129, Absatz 6, leg. cit. möglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198), es bewirkt aber nicht, dass ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, leg. cit. unzulässig wäre.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050152.X01
Im RIS seit
07.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2010050152_20111011X01