Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/05/0056
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0022 E 18. März 2004 RS 2
(Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Einer ausdrücklichen
Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise
verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es hierbei nicht (vgl. das
hg Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0169).)
Stammrechtssatz
Ein Bauauftrag, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, gilt als hinreichend konkret. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).Ein Bauauftrag, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, gilt als hinreichend konkret. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050056.X01
Im RIS seit
18.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2006050056_20061218X01