Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0022

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Bauauftrag, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, gilt als hinreichend konkret. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050022.X02

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050022_20040318X02

Rechtssatz für 2006/05/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0056

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0022 E 18. März 2004 RS 2 (Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es hierbei nicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0169).)

Stammrechtssatz

Ein Bauauftrag, wonach sämtliche schadhafte Außenfenster in den beiden Lichthöfen instand setzen zu lassen sind, gilt als hinreichend konkret. Dem Konkretisierungsgebot wird ein Bauauftrag nämlich schon dann gerecht, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050056.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050056_20061218X01