Die Verpflichtung, die Power Line Communication-Anlage (PLC-Anlage) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische Störungen gestört werden können, steht nicht im Widerspruch zum anwendbaren Gemeinschaftsrecht: Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass der bestimmungsgemäße Betrieb von - angemessen störfesten (Hinweis § 4 lit b und Anhang III vorletzter Satz EMVV 1995) - Funk- und Telekommunikationsgeräten nicht beeinträchtigt wird, ergibt sich bereits aus § 16 Abs 2 und 3 TKG 2003 iVm der EMVV 1995 und ist zulässige Bedingung der Allgemeingenehmigung iSd Art 6 Abs 1 iVm Teil A Z 15 des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG.Die Verpflichtung, die Power Line Communication-Anlage (PLC-Anlage) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische Störungen gestört werden können, steht nicht im Widerspruch zum anwendbaren Gemeinschaftsrecht: Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass der bestimmungsgemäße Betrieb von - angemessen störfesten (Hinweis Paragraph 4, Litera b und Anhang römisch III vorletzter Satz EMVV 1995) - Funk- und Telekommunikationsgeräten nicht beeinträchtigt wird, ergibt sich bereits aus Paragraph 16, Absatz 2 und 3 TKG 2003 in Verbindung mit der EMVV 1995 und ist zulässige Bedingung der Allgemeingenehmigung iSd Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Teil A Ziffer 15, des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG.