Der Kommittent kann dem Kommissionär ausdrücklich oder konkludent gestatten, einen Substituten (Unterkommissionär) einzuschalten (vgl. Jabornegg, HGB, Rz 5 zu § 384).Der Kommittent kann dem Kommissionär ausdrücklich oder konkludent gestatten, einen Substituten (Unterkommissionär) einzuschalten vergleiche Jabornegg, HGB, Rz 5 zu Paragraph 384,).