Nach Hofstätter/Reichel (EStG 1988, Kom. § 20 Tz 10ff) ist bei Entnahmen im Sinn des § 4 Abs. 1 EStG 1988 der Nettobetrag anzusetzen, weil die auf Entnahmen entfallende Umsatzsteuer nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist. Diese Grundsätze sind auch im Beschwerdefall anzuwenden, weil der Ansatz inklusive Umsatzsteuer im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu einer systemwidrigen Besteuerung der Umsatzsteuer führt. Als einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufgabegewinnes bzw. für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann daher nur der (netto) Wert der Entnahme herangezogen werden.Nach Hofstätter/Reichel (EStG 1988, Kom. Paragraph 20, Tz 10ff) ist bei Entnahmen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 der Nettobetrag anzusetzen, weil die auf Entnahmen entfallende Umsatzsteuer nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 nicht abzugsfähig ist. Diese Grundsätze sind auch im Beschwerdefall anzuwenden, weil der Ansatz inklusive Umsatzsteuer im Hinblick auf das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 zu einer systemwidrigen Besteuerung der Umsatzsteuer führt. Als einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufgabegewinnes bzw. für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann daher nur der (netto) Wert der Entnahme herangezogen werden.