Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/13/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8109 F/2006

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/13/0165

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §85;
BAO §86a;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu Paragraph 108,). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130165.X04

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002130165_20060215X04

Rechtssatz für 2010/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/17/0067

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §85;
BAO §86a;
LAO Tir 1984 §65;
LAO Tir 1984 §84;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0165 E 15. Februar 2006 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu Paragraph 108,). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170067.X01

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Dokumentnummer

JWR_2010170067_20100810X01

Rechtssatz für 2008/13/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/13/0149

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §85;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0165 E 15. Februar 2006 RS 4 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu Paragraph 108,). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130149.X02

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008130149_20110706X02