In einem Verfahren nach § 9 Abs 2 GEG ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 26.1.1996, 93/17/0265).In einem Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 26.1.1996, 93/17/0265).