Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/17/0200

Entscheidungsdatum

17.10.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf ganze "Rechtsverhältnisse" handelt, da diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen (Hinweis E 9. Oktober 1990, 90/11/0096). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170200.X05

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1999170200_20031017X05

Rechtssatz für Ro 2014/05/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18911 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0061

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0200 E 17. Oktober 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf ganze "Rechtsverhältnisse" handelt, da diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen (Hinweis E 9. Oktober 1990, 90/11/0096). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050061.J02

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014050061_20140827J02