Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale (oder der Betrag höherer tatsächlicher Werbungskosten) auch dann in Abzug zu bringen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Ehepartners ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 das Werbungskostenpauschale (oder der Betrag höherer tatsächlicher Werbungskosten) auch dann in Abzug zu bringen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Ehepartners ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen.